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   OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15   

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OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15 (https://dejure.org/2018,66487)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.09.2018 - 4 U 158/15 (https://dejure.org/2018,66487)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. September 2018 - 4 U 158/15 (https://dejure.org/2018,66487)
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  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Hat somit der Kläger den Nachweis eines Einbruchs geführt und die Beklagte den Gegenbeweis nicht erbracht, muss der Kläger weiterhin (in der 1. Stufe) beweisen, dass ihm beim Einbruch dievon ihm benannten Gegenstände entwendet wurden, d.h. die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102, juris Rn. 14).

    Für den Versicherungsnehmer gibt es insoweit keine Beweiserleichterungen, weil er sich hinsichtlich des Vorhandenseins der als gestohlen gemeldeten Sachen nicht in einer typischen Beweisnot befindet (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 18).

    Bei einer Vielzahl von Einzelgegenständen, die sich nach Art und Ort als Sachgesamtheiten darstellen, kann mitunter der Nachweis genügen, dass die einzelnen Gegenstände "im Wesentlichen" vorhanden waren (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995, a.a.O., juris Rn. 11 [Lagerbestand an Fellen und Pelzen]; Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 19 [Vielzahl von Schmuckstücken in einem Tresor]).

    Ansonsten ist der Beweis für das äußere Bild der Entwendung einer Vielzahl von Gegenständen nicht schon dann als geführt anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer allein zu beweisen vermag, dass einer dieser Gegenstände vor dem (behaupteten) Diebstahl vorhanden war und danach nicht wieder aufgefunden wurde (BGH, Urt. v. 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 18).

    Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts (im Folgenden: WBW) kann und würde der Senat von der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO - so weit als möglich - Gebrauch machen (dazu: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 17).

  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Die Unredlichkeit als Ausnahme hat der Versicherer zu beweisen (BGH, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917, juris Rn. 19).

    Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (BGH, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., juris Rn. 19).

    Die zur Feststellung der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers notwendigen Tatsachen müssen jedoch nicht nur konkret, sondern auch vom Versicherer bewiesen sei (BGH, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O.).

    Kann der Versicherungsnehmer die Richtigkeit seiner Darstellung zur Entwendung nicht anders beweisen, darf der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) unter Umständen den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des Versicherungsnehmers glauben (BGH, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., juris Rn. 18).

    Sieht der Richter allein aufgrund des Prozessvortrages oder einer etwa gebotenen ergänzenden Anhörung des Versicherungsnehmers die Entwendung nicht als erwiesen an, kommt dessen Parteivernehmung allerdings erst in Betracht, wenn er den in § 448 ZPO für eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei unerlässlichen Anfangsbeweis geführt hat (BGH, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., juris Rn. 20).

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Auf der 1. Stufe kann der Frage der Redlichkeit nur in zwei Fällen eine Bedeutung zukommen: wenn das unredliche Verhalten des Versicherungsnehmers unmittelbar das äußere Bild der Entwendung betrifft (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - IV ZR 145/92, VersR 1994, 45, juris Rn. 14) oder wenn der Richter den Versicherungsnehmer, der das äußere Bild nicht anders beweisen kann, gemäß § 141 ZPO anhört, ggf. nach § 448 ZPO als Partei vernimmt und gemäß seiner Überzeugung nach § 286 ZPO entscheiden muss, ob er dem Versicherungsnehmer glauben kann oder nicht (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94, VersR 1995, 956, juris Rn. 14).

    Bloße Verdächtigungen reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995, a.a.O.).

    Bei einer Vielzahl von Einzelgegenständen, die sich nach Art und Ort als Sachgesamtheiten darstellen, kann mitunter der Nachweis genügen, dass die einzelnen Gegenstände "im Wesentlichen" vorhanden waren (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995, a.a.O., juris Rn. 11 [Lagerbestand an Fellen und Pelzen]; Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 19 [Vielzahl von Schmuckstücken in einem Tresor]).

  • BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer gebündelten Geschäftsversicherung,

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer versicherten Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981, juris Rn. 7).

    Deshalb hätte sich das Landgericht daran anschließend mit der Frage befassen müssen, ob der Beklagten der ihrerseits - auf der 2. Stufe - obliegende Gegenbeweis gelungen ist, nämlich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der (Einbruchs-) Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996, a.a.O., juris Rn. 9).

  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 100/85

    Beweiswürdigung bei Verdacht der Vortäuschung eines Diebstahls durch den

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Zu diesem Verhaltensbereich gehört auch die versicherungsrechtliche Abwicklung des behaupteten Diebstahlsfall selbst, einschließlich des darüber geführten Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 100/85, VersR 1987, 61, juris Rn. 20).

    Zwischen dem Vorhaben, die durch einen versicherten Einbruchsdiebstahl geschaffene Situation zur Geltendmachung einer überhöhten Entschädigungssumme auszunutzen, und dem Entschluss, einen Einbruchsdiebstahl überhaupt vorzutäuschen, besteht schon psychologisch ein erheblicher Unterschied (BGH, Urt. v. 18. November 1986, a.a.O., juris Rn. 21).

  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 34/78

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung;

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Auch in der Diebstahlsversicherung besteht kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78, VersR 1980, 229 unter 3.; bei juris nicht im Volltext wiedergegeben).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Eine derartige Spurenlage erscheint dem Senat ausreichend für die Feststellung des äußeren Bildes eines Einbruchs; eine Zweifelsfreiheit ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 171/13, VersR 2015, 710, juris Rn. 22), nicht einmal eine mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - IV ZR 138/92, NJW-RR 1993, 797, juris Rn. 2).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05

    Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchsspuren vorhanden sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241, juris Rn. 10).
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer bis zum Beweis des Gegenteils für sich in Anspruch nehmen darf, als redlich zu gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82, VersR 1984, 29, juris Rn. 14).
  • BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92

    Darlegung eines Einbruchsdiebstahls; Berufung des Versicherers auf

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.2018 - 4 U 158/15
    Auf der 1. Stufe kann der Frage der Redlichkeit nur in zwei Fällen eine Bedeutung zukommen: wenn das unredliche Verhalten des Versicherungsnehmers unmittelbar das äußere Bild der Entwendung betrifft (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - IV ZR 145/92, VersR 1994, 45, juris Rn. 14) oder wenn der Richter den Versicherungsnehmer, der das äußere Bild nicht anders beweisen kann, gemäß § 141 ZPO anhört, ggf. nach § 448 ZPO als Partei vernimmt und gemäß seiner Überzeugung nach § 286 ZPO entscheiden muss, ob er dem Versicherungsnehmer glauben kann oder nicht (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94, VersR 1995, 956, juris Rn. 14).
  • BGH, 10.03.1993 - IV ZR 138/92

    Nichtannahme der Revision - Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls nach

  • FG Berlin, 20.12.1990 - I 88/89
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